1. Softwareüberlassung

1.1 Die Simba Computer Systeme GmbH (SIMBA) gewährt dem Nutzer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die im Nutzungs- bzw. Lizenzvertrag (nachfolgend nur „Lizenzvertrag“) aufgeführte Software zu nutzen. Der Nutzer erwirbt kein Eigentum an der Software.

1.2 Der Leistungs- und Funktionsumfang der zur Nutzung überlassenen Software ergibt sich ausschließlich aus dem Lizenzvertrag.

1.3 Voraussetzung für die Lizenzüberlassung ist, dass der Nutzer mit SIMBA auch einen Vertrag über die Pflege der überlassenen Software schließt.

1.4 Eine Übertragung des Rechts zur Nutzung der Simba Software auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SIMBA.

2. Softwarepflege

2.1 Gepflegt wird grundsätzlich nur die im Lizenzvertrag ausgewiesene Simba-Software in ihrer aktuellen Standardversion, das durch Simba vorgegebene Datenbank-System sowie die integrierten Steuerprogramme. Im Übrigen sind Fremdprogramme von der Pflege durch SIMBA ausgenommen.

2.2 Die Softwarepflege kann auch durch automatische Datenübertragung erfolgen. Der Nutzer hat die technischen Voraussetzungen hierfür in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Die anfallenden Gebühren für die Datenübertragung hat der Nutzer zu tragen.

2.3 SIMBA ist berechtigt, die Durchführung der Pflegeverpflichtungen Dritten zu übertragen.

2.4 Die Pflege beinhaltet:

  • die Anpassung der bestehenden Funktionalität der Software an geänderte gesetzliche Vorschriften
  • die Überlassung von Standard-Programmänderungen, die Übergabe neuer bzw. Anpassung vorhandener elektronischer Dokumentationsunterlagen, die Hilfe in technischen Fragen bei der Installation und beim Update der Simba-Software, der durch Simba vorgegebenen Datenbank sowie der integrierten Steuerprogramme,
  • die telefonische Unterstützung in Anwendungsfragen bezüglich der Simba Software während der üblichen Geschäftszeiten von SIMBA.

Nicht beinhaltet sind insbesondere:

  • die Unterstützung bezüglich Installation und Einrichtung der Software vor Ort
  • über die Programmanwendungsberatung hinausgehende Beratung sowie die Beratung über Einführung in neue Programmteile wie auch die Beratung für Anpassung des Programms an kanzleispezifische Gegebenheiten
  • Schulungen
  • Beantwortung von Fachfragen zu den integrierten Steuerprogrammen
  • Erweiterung oder Upgrade der Systemdatenbank auf höhere Leistungsparameter. Soweit Leistungen auf diesen Gebieten erbracht werden, erfolgt eine gesonderte Berechnung gemäß den aktuellen Stunden- und Spesensätzen von SIMBA. Bei Fachfragen zu den Steuerprogrammen steht dem Nutzer eine kostenpflichtige Telefon-Hotline zur Verfügung.

2.5 SIMBA ist berechtigt, nach Ablauf einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Monaten die Weiterentwicklung von Programm-Modulen oder Teilen davon nicht mehr fortzuführen.

2.6 Der Anspruch des Nutzers auf die Erbringung von Pflegeleistungen entfällt, solange der Nutzer sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet und bei einem Verstoß des Nutzers gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 4.5 dieser Bedingungen, wenn der Nutzer die von SIMBA gegebenen Systemvoraussetzungen nicht einhält, ohne dass hiervon die Zahlungsverpflichtung des Nutzers für die vereinbarte Pflege entfällt.

2.7 Die vom Nutzer zu zahlende monatliche Pflegegebühr ist im Softwarepflegevertrag geregelt. Im Übrigen ist bezüglich Verträgen, welche vor dem 01.10.2009 abgeschlossen wurden, vom Nutzer eine monatliche Pflegegebühr zu bezahlen, deren Höhe in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen ist.

3. Web-Support, Fernwartung

3.1 Im Rahmen des Web-Supports werden kostenpflichtige Leistungen per Fernwartung erbracht. Diese Leistungen erfolgen über das Internet und beziehen sich ausschließlich auf die aktuelle Version der vertragsgegenständlichen Simba-Software einschließlich der durch Simba vorgegebenen Datenbank. Hierzu wird die Software FastViewer verwendet und dem Nutzer zur Verfügung gestellt. Diesbezüglich sind Hinweise zur Technik und Sicherheit unter www.fastviewer.com zu finden.

3.2 Nicht Gegenstand des Web-Supports bzw. der Fernwartung sind Leistungen bezüglich Fremdsoftware sowie Computerhardware.

3.3 Der Nutzer ist damit einverstanden, dass die per Fernwartung erbrachten Leistungen protokolliert werden.

3.4 Die Fernwartung wird im Rahmen des vereinbarten Hotline-Service eingesetzt. Dieser Service wird zu den üblichen Geschäftszeiten von SIMBA angeboten.

3.5 Vor jeglicher Hilfestellung per Fernwartung verpflichtet sich der Nutzer, selbst und eigenverantwortlich eine Datensicherung in geeigneter Form durchzuführen. Eine Rücksicherung dieser Sicherung muss zeitnah und wirtschaftlich vertretbar möglich sein. Der Nutzer ist für die ausreichende Sicherung seiner EDV-Systeme (z.B. Firewall, Passwortschutz) ausschließlich selbst verantwortlich.

3.6 Der Nutzer ist selbst für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartungsleistungen durch SIMBA verantwortlich. Sämtliche mit der Fernwartung beauftragten Mitarbeiter von SIMBA sind zur unbedingten Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichtet. SIMBA verpflichtet sich ferner, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Fernwartungsleistungen erhalten hat, unverzüglich zu löschen, sobald die Daten nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich die für die Protokollierung unter Ziffer 3.7 erforderliche Daten.

3.7 SIMBA verpflichtet sich zudem, eventuelle Kenntnisse über Passwörter oder sonstige Datenbestände, die sie während der Erbringung der Fernwartungsleistungen erhält, strengstens vertraulich zu behandeln.

4. Allgemeine Pflichten des Nutzers

4.1 Der Nutzer ist verpflichtet, die in der Software enthaltene elektronische Dokumentation in Form der „Online-Hilfe“ zu beachten.

4.2 Der Nutzer ist verpflichtet, Datensicherungen regelmäßig und eigenverantwortlich durchzuführen.

4.3 Der Nutzer ist verpflichtet, die für den Betrieb der Software jeweils von SIMBA vorgegebenen Systemvoraussetzungen zu beachten. Diese sind unter www.simba.de wiedergegeben oder können schriftlich angefordert werden. Änderungen werden dem Nutzer mindestens sechs Monate im Voraus mitgeteilt.

4.4 Die im Rahmen des Lizenzvertrages überlassene Simba Software sowie Beschreibungen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von SIMBA nicht vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Eine Verbreitung ist, soweit gesetzlich nicht Erschöpfung eingetreten ist, ebenfalls nur mit schriftlicher Einwilligung von SIMBA zulässig; Ziffer 1.3 bleibt unberührt. Programmkopien dürfen nur zum Zwecke der Sicherung angefertigt werden.

4.5 Der Nutzer verpflichtet sich, die ihm überlassene Software nicht abzuändern, zu übersetzen, zurück- oder weiterzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu entassemblieren.

4.6 Die Software ist durch ein Software-Schutzmodul geschützt. Missbrauch oder Verlust des Software-Schutzmoduls berechtigen SIMBA zur nochmaligen Inrechnungstellung der im Lizenzvertrag als Gesamtsumme ausgewiesenen Lizenzgebühr. Bei Lizenzverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit ist SIMBA in diesen Fällen berechtigt, zusätzlich einen Betrag in Höhe des fünffachen Jahresnutzungsentgeltes zu verlangen.

4.7 Der Nutzer ist verpflichtet, Änderungen des Namens, der Rechtsform, der Anschrift sowie der Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.

5. Vertragsdauer, Kündigung

5.1 Die Lizenzüberlassung erfolg grundsätzlich in Verbindung mit de Pflege des Programms unbefristet. Der Nutzer ist zur Kündigung des unbefristeten Lizenzvertrages zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist berechtigt. Bei Lizenzverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein Kalenderjahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. Ein solches liegt u. a. dann vor, wenn der Nutzer sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als einen Monat in Verzug befindet, Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
Mit Beendigung des Lizenzvertrages endet zugleich der Pflegevertrag.

5.2 Nach Beendigung des Lizenzvertrages sowie des Pflegevertrages ist der Nutzer verpflichtet, das Software-Schutzmodul unverzüglich an SIMBA zurückzugeben. Unbeschadet der ausgesprochenen Kündigung endet die Pflicht des Nutzers zur Zahlung der Vergütung aufgrund des abgeschlossenen Lizenz- und Pflegevertrages erst mit Rückgabe des Software-Schutzmoduls.

5.3 Nach Beendigung des Lizenzvertrages sowie des Pflegevertrages erhält der Nutzer eine Lizenz, welche ihm den Zugriff auf die bei Vertragsende vorhandenen Datenbestände ohne Software-Schutzmodul gewährleistet. Bei Bedarf erhält der Nutzer auch einen aktualisierten Datenbank-Key.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Bezüglich unbefristeter Lizenzverträge sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Nutzer in Verzug. Zahlungen erfolgen im Regelfall nach schriftlicher Vereinbarung im Lastschriftverfahren. Bei anderweitiger oder gesplitteter Zahlungsabwicklung ist SIMBA berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

6.2 Bei Verträgen gegen Einmalvergütung der Lizenz werden die Pflegegebühren jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr in Rechnung gestellt. Bei Vertragsbeginn während eines Kalenderjahres erfolgt die Berechnung für dieses Kalenderjahr zeitanteilig im Voraus.

6.3 Kommt der Kunde bei gesplitteter Zahlungsabwicklung mit einer Zahlung ganz oder teilweise mehr als 10 Kalendertage in Rückstand, so wird der gesamte noch ausstehende Betrag zur sofortigen Zahlung fällig. 

6.4 Bei Lizenzverträgen mit vereinbarter Mindestvertragslaufzeit ist das monatlich vom Nutzer zu zahlende Nutzungsentgelt zum Ersten eines Monats zur Zahlung fällig. Das Nutzungsentgelt wird per Lastschrift eingezogen.

6.5 Der Nutzer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Abtretung von Ansprüchen des Nutzers aus Rechtsverhältnissen mit SIMBA ist ausgeschlossen und SIMBA gegenüber unwirksam.

6.6 Für die vertraglich vereinbarten regelmäßigen Zahlungen behält sich SIMBA das Recht vor, in Entsprechung zur Änderung des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherindex eine Anpassung vorzunehmen, wobei eine Erhöhung jeweils maximal um 15% erfolgen kann.

6.7 Die Form der Rechnungsstellung liegt im Ermessen von Simba. Simba ist insbesondere auch zur elektronischen Rechnungsstellung berechtigt.

7. Eigentumsvorbehalt

Von SIMBA an den Nutzer gelieferte Materialien und Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenz- und Pflegegebühren Eigentum von SIMBA.

8. Lieferung, Installation

8.1 SIMBA stellt – auch bei der Erst-Installation – dem Nutzer keine Datenträger zur Verfügung. Stattdessen stellt SIMBA die Daten zur Erst-Installation und sämtliche Jahresupdates sowie etwaige zusätzliche Updates im Internet zum Abruf bereit.

8.2 In jedem Falle erfolgt der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme auf Kosten und Gefahr des Nutzers.

8.3 Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse, einschließlich Streik und Aussperrungen, verlängern vereinbarte Liefer- und Installationsfristen angemessen.

9. Gewährleistung, Haftung

9.1 Der Nutzer hat Softwaremängel SIMBA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

9.2 Die Mängelhaftung beginnt bei Selbstinstallation durch den Nutzer mit dem Zugang der Software beim Nutzer. Bei vereinbarter Installation durch SIMBA beginnt die Frist mit der Erklärung der technischen Betriebsbereitschaft durch SIMBA. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.

9.3 Für Fremdprogramme einschließlich der integrierten Steuerprogramme beschränkt sich die Mängelhaftung von SIMBA auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferanten dieser Programme.

9.4 Im Falle einer berechtigten Mängelbeanstandung hat SIMBA das Recht, nach eigener Wahl Nacherfüllung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

9.5 Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der Nutzer oder ein Dritter die Software verändert, unsachgemäß installiert, unsachgemäß verwendet bzw. angewendet oder unsachgemäß instand gesetzt hat bzw. instand setzen ließ. Eine Mängelhaftung ist ferner ausgeschlossen, wenn SIMBA die Software entgegen der Empfehlung von SIMBA auf Wunsch des Nutzers verändert oder verändern lässt, ohne dass SIMBA für diese Veränderung schriftlich die Gewährleistung übernommen hat.

9.6 SIMBA übernimmt ausdrücklich keine Gewähr für:

  • Empfehlungen zur Systemkonfiguration
  • Verlust von Daten im Zusammenhang mit einer Installation sowie mit Fernwartungsleistungen, wenn eine falsche oder ungenügende Datensicherung vorgenommen wurde oder die Datenträger defekt sind
  • den Fall, dass die vom Nutzer zur Verfügung gestellten Programme keine gültige Lizenz aufweisen
    Empfehlungen zu Hardware-Software-Konstellationen

9.7 SIMBA leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur in folgendem Umfang:

  • bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Übernahme einer Garantie bezüglich der vereinbarten Beschaffenheit in voller Höhe
  • in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, wobei die Haftung auf eine Bruttojahresgebühr der Softwarepflege bzw. - bei Lizenzverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit - auf die Hälfte des jährlichen Bruttonutzungsentgeltes begrenzt ist. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung für Leib, Leben und Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine verschuldensunabhängige Haftung von SIMBA für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Bei Datenverlust haftet SIMBA nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Nutzer entstanden wäre.

9.8 Der Nutzer verpflichtet sich, Simba von allen Schadenersatzansprüchen Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz freizustellen, die aus dem Verlust oder Diebstahl von Daten entstehen. Dies gilt nicht, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt, Simba oder seinen Erfüllungsgehilfen in diesem Zusammenhang grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, oder der Datenverlust bzw. der Datendiebstahl auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gegenüber dem Nutzer durch Simba oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht. Im letzten Fall stellt der Nutzer Simba jedoch von Schadenersatzansprüchen frei, soweit sie eine Bruttojahresgebühr der Softwarepflege bzw. -bei Lizenzverträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit - die Hälfte des jährlichen Brutobenutzungsentgelts übersteigen.

10. Datenschutz

10.1 SIMBA verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses gewonnenen unternehmensbezogenen Informationen des Nutzers streng vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

10.2 Der Nutzer ist damit einverstanden, dass unternehmensbezogene Daten von SIMBA erhoben und gespeichert werden, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Diese Daten dürfen auch an von SIMBA zur Vertragserfüllung im Zusammenhang mit der telefonischen Unterstützung (Ziffer 2.4) oder dem Web-Support bzw. der Fernwartung (Ziffer 3) beauftragte Drittunternehmen weitergeleitet werden.

10.3 Im Übrigen wird auf den Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 ff. DS-GVO verwiesen.

11. Gerichtsstand und Allgemeines

11.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ostfildern. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

11.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle von SIMBA abgeschlossenen Lizenzverträge. Abweichende Bedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsgegenstand, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

11.3 Vertragsänderungen und -ergänzungen, auch im Hinblick auf die vorliegende Ziffer 11.3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Erklärung von SIMBA.

11.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

––––––

Stand: 18.06.2024

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